Wir setzen unsere kleine Reihe zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen fort und befassen uns heute mit der Nachstellung mit Todesfolge gem. § 238 I, III StGB. Kann man den gefahrspezifischen Zusammenhang auch dann bejahen, wenn sich das Opfer selbst tötet?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen